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Werkstätte für Möbel und Innenausbau

 

AGB's.

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Felchner & Kubitschek GbR

 

l. Geltungsbereich

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert uns gegenüber geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung unserer Bedingungen anerkannt. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit der Annahme des Angebotes oder mit unserer ersten Lieferung oder Leistung.

2. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

II. Angebot

1. Angebote erfolgen aufgrund von Unterlagen, wie Zeichnungen, Maßangaben o.ä. Eine Änderung der Unterlagen berechtigt daher zur Änderung des darauf beruhenden Angebots oder Vertrages.

2. Wir halten uns an die angebotenen Preise und genannten Lieferfristen bis zu 14 Tage nach Abgabe des Angebotes gebunden.

3. Wird der Vertrag vor Beginn der Arbeiten aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund vom Besteller gekündigt, steht uns ein Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, weiteren Schadens bleibt unberührt, ebenso das Recht des Bestellers, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

 

III. Muster, Maße und Toleranzen

Muster charakterisieren das Material nur allgemein. Unerhebliche Materialab-weichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.

 

IV. Lieferfristen

1. Die Lieferfristen werden einvernehmlich vereinbart. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere den Erfüllungsort so zu beschaffen, daß ein reibungsloser Arbeitsablauf gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Lieferfrist von drei Wochen bei der Lieferung von beweglichen Gegenständen ist in jedem Falle unschädlich, außer die Parteien haben ausdrücklich in schriftlicher Form eine andere Regelung vereinbart.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor einer zu leistenden An- oder Vorauszahlung.

3. Die Lieferfrist verlängert sich um bis zu drei Wochen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z.B. bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Anlieferungsverzögerungen der Werkstoffe o.ä. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Vor- oder Unterlieferanten eintreten.

4. Kann der Gegenstand nach der Fertigstellung infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist bzw. wir ihm die Abnahmemöglichkeit mitgeteilt haben. Evtl. Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers, sobald ihm die Verzögerung durch uns mitgeteilt wurde.

 

V. Preise

1. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten. Sofern sich aus der Preisliste oder aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, schließen unsere Preise die Montage ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Bei Zahlungsverzug sind wir - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Euro. Zentralbank p.a., jedoch mindestens in Höhe von 5 % zu fordern, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen zu fordern. Das Recht des Bestellers, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen, bleibt unberührt.

 

VI. Zahlungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung bar oder durch Überweisung auf das in der Auftragsbestätigung/Rechnung angegebene Konto ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar: 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40 % sobald dem Besteller die Liefer- bzw. Montagebereitschaft mitgeteilt ist, der Rest 10 Tage ab Rechnungsdatum.

2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten behalten wir uns das Eigentum an unserer gelieferten Ware vor. Die Ware darf weder veräußert, verpfändet noch als Sicherheit übereignet werden.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Herausgabe der Ware an uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist zur Weiterver-äußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Veräußert der Besteller die Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug-um-Zug gegen Übergabe der Ware zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt aus der Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hierdurch an. Spätestens im Verzug ist der Besteller verpflichtet, dem Erwerber die Abtretung bekanntzugeben sowie uns die Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Lieferung oder Mängelrügen müssen schriftlich angezeigt werden. Bei Beanstandungen oder Mängeln wegen offensichtlicher Fehler sind diese nach Empfang der Lieferung bzw. nach Beendigung der Montage, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich zu erheben, sofern wir den Besteller auf den Lauf der Abnahmefrist hingewiesen haben. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb der angegebenen Frist, so gilt die gelieferte Ware als mängelfrei abgenommen.

2. Ist die Leistung mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften stehen uns zwei Nachbesserungsversuche bzw. die Ersatzlieferung einer mängelfreien Sache zu. Bei Fehlschlagen oder Ablehnung der Nachbesserung oder bei Ausbleiben einer Ersatzlieferung innerhalb angemessener Zeit steht dem Besteller das Recht auf Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu.

3. Ausgenommen von Mangelansprüchen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Späteres Schwinden des Holzes bis zu 2 %, bei Zentral- und Dauerheizung bis zu 4 % ist nicht als Mangel anzusehen.

4. Nach erfolgter Mängelbeseitigung steht uns das Recht zu, die Ware nur Zug-um-Zug gegen Entrichtung des gesamten, noch offenstehenden Entgelts herauszugeben.

5. Bei Einrichtungsgegenständen, die aufgrund von Zeichnungen, Vorlagen, Modellen, Musterstücken oder Abbildungen bestellt werden, sind unwesentliche Abweichungen in der Formgestaltung und in den Abmessungen, im Farbton oder in der Holzstruktur erlaubt und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Dies gilt auch für unwesentliche Farbunterschiede bei Bezugsmaterial. Insbesondere bei Nachlieferungen sind in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrügen ausgeschlossen.

6. Möbel oder gelieferte Waren, die vom Besteller zurückgesendet werden, werden von uns ohne vorheriges Einverständnis nicht angenommen.

 

IX. Rücktritt

1. Bei Vertragsschluß wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme später hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Bedenken, so daß unsere Ansprüche gefährdet erscheinen, haben wir das Recht, die Leistungen Zug-um-Zug zu erbringen oder eine Sicherheit innerhalb einer Woche vorn Besteller zu verlangen. In diesem Falle dürfen wir die Ausführung des Auftrages unterbrechen und die sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheiten, so können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht.

2. Wir sind des weiteren zum Rücktritt berechtigt, wenn Ursachen hierfür wie z.B. höhere Gewalt bzw. nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse eintreten.

 

X. Urheberrechte

Zeichnungen, Muster, Werbedrucke, Kalkulationsunterlagen sowie andere von uns gefertigte Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder nachgebildet noch Dritten zugänglich gemacht werden und unterliegen dem Eigentums- und Urheberrechtsschutz. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich an uns herauszugeben.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Bobingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist, wenn der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, Augsburg.

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.